1. Für unsere Patienten aus der Schweiz
Notfallbehandlungen im Ausland sind durch die Versicherung in der Schweiz abgedeckt.
Jedoch geplante ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen im Ausland werden von schweizer Versicherungen für in der Schweiz wohnhafte und versicherte Personen nur in Ausnahmefällen übernommen.
Daher bitten wir Sie dringend vorab mit Ihrer Versicherung Rücksprache zur Kostenerstattungsmöglichkeit zu halten.
Weitere Informationen finden Sie auch unter:
www.bag.admin.ch
www.ch.ch
www.nzz.ch
www.atupri.ch
2. Für unsere Patienten aus Deutschland
Die Patientenmobilitätsrichtlinie gilt für Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Kosten für die Auslandsbehandlung werden von der Krankenkasse bis zu der Höhe erstattet, die auch für eine vergleichbare Behandlung im Versicherungsstaat übenommen worden wären – abzüglich eines Verwaltungskostenabschlags.
Trotz das eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse nur für Krankenhausbehandlungen im EU-Ausland notwendig ist, empfiehlt es sich auch bei geplanten ambulanten Behandlungen eine vorherige Erkundigung bei der Krankenkasse zur Erstattung einzuholen. Das gilt insbesondere für das Kostenerstattungsprinzip.
Für Patienten der privaten Krankenversicherer sowie Beihilfestellen gilt die Patientenmobilitätsrichtlinie ebenfalls. Allerfings haben Sonderregelungen vorrang, die für die Abrechnung grenzüberschreitender Behandlungen vorsehen.
Weitere Informationen finden Sie auch unter:
www.betanet.de
www.eu-patienten.de
ec.europa.eu
www.faz.net
www.euroinstitut.org
www.bundesgesundheitsministerium.de
3. Für Patienten aus Österreich
In der Regel stehen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung Vorabgenehmigungen oder Beantragungen im Zuge der Patientenmobilitätsrichtlinie nicht im Wege.
Dennoch tritt der Patient finanziell in Vorleistung und kann im Anschluss an die Behandlung eine koplette oder manches Mal auch nur teilweise Rückerstattung erwarten.
Die Kostenerstattung ist abhängig von der Art der in Anspruch genommenen Behandlung und davon, ob eine Vorabgenehmigung vorlag oder nicht. Es werden maximal die tatsächlich entstandenen Kosten ersetzt. Wir empfehlen Ihnen daher dringend die Vorabgenehmigung abzuwarten.
Weitere Informationen finden Sie auch unter:
www.gesundheit.gv.at
www.wgkk.at
4. Für Patienten aus anderen Ländern
Damit Sie ausreichend Überblick über das finanzielle Gesamtvolumen der Behandlung haben, empfehlen wir allen Patienten sich mit dem jeweiligen Versicherungsträger (Kostenerstatter) vor Antritt der Behandlung auseinanderzusetzen, Formalitäten zu klären und Genehmigungen abzuwarten.